Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht: der Überblick
Von der Todesliste-Redaktion erstellt und geprüftZuletzt geprüft: Lesezeit: 3 Min.
Wer rechtzeitig festlegt, was im Ernstfall gelten soll, nimmt den Angehörigen schwere Entscheidungen ab. Drei Dokumente greifen dabei ineinander: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Dieser Überblick erklärt, was jedes regelt und wie sie zusammenwirken – ganz in Ruhe, solange Zeit dafür ist.
Die Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legst Du im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen Du in bestimmten Situationen wünschst oder ablehnst – etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung am Lebensende. Sie ist verbindlich, wenn sie auf die konkrete Situation passt. Damit das gelingt, sollte sie möglichst konkret formuliert und regelmäßig überprüft sein. Schriftform ist erforderlich.
Die Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmst Du eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die für Dich handeln dürfen, wenn Du selbst nicht mehr entscheiden kannst – in Gesundheits-, Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Ohne sie bestellt im Ernstfall das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, der nicht zwangsläufig eine Person Deines Vertrauens ist. Ein verbreiteter Irrtum: Auch Ehepartner und Kinder dürfen ohne Vollmacht nicht automatisch alles für Dich regeln.
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Zur TodeslisteDie Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung greift, wenn doch ein gerichtlicher Betreuer nötig wird: In ihr schlägst Du vor, wer das sein soll – und wer nicht. Das Gericht ist an diesen Wunsch grundsätzlich gebunden. Sie ist eine sinnvolle Ergänzung, ersetzt aber keine Vollmacht.
| Dokument | Regelt |
|---|---|
| Patientenverfügung | Welche medizinische Behandlung gewünscht oder abgelehnt wird. |
| Vorsorgevollmacht | Wer stellvertretend entscheidet – verhindert die gerichtliche Betreuung. |
| Betreuungsverfügung | Wer Betreuer werden soll, falls ein Gericht doch einen bestellt. |
Bewahre die Dokumente so auf, dass Angehörige sie im Ernstfall schnell finden. Ein Hinweis in der Todesliste – wo sie liegen und wer bevollmächtigt ist – erspart im Notfall viel Zeit.
Erstellen und sicher aufbewahren
Vordrucke gibt es kostenlos beim Bundesministerium der Justiz und bei Verbraucherzentralen; bei komplexen Wünschen hilft anwaltliche oder notarielle Beratung. Wichtig ist, dass die Vertrauensperson von der Vollmacht weiß und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Die Vorsorgevollmacht lässt sich zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren, damit Gerichte sie finden.
Dieser Überblick bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Für die konkrete Formulierung – besonders der Patientenverfügung – lohnt sich fachlicher Rat.
Häufige Fragen
- Brauche ich beides – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
- Sinnvoll ist die Kombination. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, WER für Dich entscheidet, die Patientenverfügung, WAS medizinisch gelten soll. Zusammen decken sie den Ernstfall am vollständigsten ab.
- Dürfen Ehepartner nicht ohnehin füreinander entscheiden?
- Nur eingeschränkt. Seit 2023 gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten, das aber auf die Gesundheitssorge beschränkt ist, höchstens sechs Monate gilt und Vermögensangelegenheiten nicht umfasst. Eine Vorsorgevollmacht geht deutlich weiter und ist daher dringend zu empfehlen.
- Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt sein?
- Nein. Schriftform genügt – sie muss aber eigenhändig unterschrieben und möglichst konkret sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nur bei der Vorsorgevollmacht in bestimmten Fällen (z. B. Immobiliengeschäfte) nötig.



