Nachlass & Erbe

Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten und Auseinandersetzung

Von der Todesliste-Redaktion erstellt und geprüftZuletzt geprüft: Lesezeit: 3 Min.

Hinterlässt jemand mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten den Nachlass gemeinsam – was bei Uneinigkeit schnell zu Streit und Stillstand führt. Dieser Überblick erklärt, welche Rechte und Pflichten Miterben haben, wie Du über Deinen Anteil verfügst und wie sich die Gemeinschaft wieder auflösen lässt.

Was eine Erbengemeinschaft ist

Gibt es mehrere Erben, geht der Nachlass ihnen gemeinschaftlich zu – sie bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass gehört ihnen dann gesamthänderisch: Er ist ein gemeinsames Vermögen, über das grundsätzlich nur alle zusammen verfügen können. Die Gemeinschaft besteht so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt (auseinandergesetzt) ist.

Wie der Nachlass verwaltet wird

Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB). Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit (nach Erbteilen) beschlossen werden; dringende Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen. Über einzelne Nachlassgegenstände – etwa den Verkauf eines geerbten Autos oder einer Immobilie – können die Miterben dagegen nur gemeinsam entscheiden.

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Den eigenen Erbteil verkaufen

Einzelne Gegenstände kann kein Miterbe allein verkaufen – wohl aber seinen gesamten Erbteil (§ 2033 BGB). Der Verkauf des Erbteils muss notariell beurkundet werden. Verkaufst Du an einen Außenstehenden, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB): Sie können binnen zwei Monaten zu denselben Bedingungen eintreten.

Die Erbengemeinschaft auflösen

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) – also die Aufteilung des Nachlasses. Am einfachsten gelingt das einvernehmlich über einen Auseinandersetzungsvertrag. Lässt sich eine geerbte Immobilie nicht einvernehmlich aufteilen, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Bei festgefahrenem Streit helfen Mediation oder anwaltliche Beratung.

Haftung für Nachlassschulden

Die Miterben haften auch für die Schulden des Nachlasses. Vor der Teilung können Gläubiger in das gemeinschaftliche Vermögen vollstrecken; nach der Auseinandersetzung haften die Erben grundsätzlich als Gesamtschuldner. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist möglich (etwa über Nachlassverwaltung oder -insolvenz) – ist der Nachlass überschuldet, kann die Erbausschlagung der bessere Weg sein.

Erbengemeinschaften zerstreiten sich oft an Kleinigkeiten. Sucht früh das Gespräch, haltet Vereinbarungen schriftlich fest und zieht bei festgefahrenen Fragen früh eine neutrale Beratung hinzu – das ist fast immer günstiger als ein langer Streit.

Dieser Überblick bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder zerstrittenen Gemeinschaften lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Häufige Fragen

Was ist eine Erbengemeinschaft?
Die Gemeinschaft, die automatisch entsteht, wenn jemand mehrere Erben hinterlässt (§ 2032 BGB). Der Nachlass gehört den Miterben gemeinsam, bis er aufgeteilt ist; über Nachlassgegenstände können sie nur zusammen verfügen.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja – Du kannst Deinen gesamten Erbteil notariell verkaufen (§ 2033 BGB). Einzelne Nachlassgegenstände kannst Du nicht allein veräußern. Beim Verkauf an Außenstehende haben die Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
Wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Am besten gelingt sie einvernehmlich per Auseinandersetzungsvertrag; bei Immobilien notfalls über eine Teilungsversteigerung.

Rechtsgrundlagen

Die in diesem Artikel genannten Paragraphen im amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de:

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